In einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 hat das Landgericht ausführlich begründet, warum es die Vorschrift über die Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB) für verfassungswidrig hält. Es liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.