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Berliner Senat für ein Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum

Allgemein, Gesetz, Innenpolitik, Strukturpolitik, Wohnugsbau

Der Senat will in Berlin wieder ein Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum einführen. Vor Beschlussfassung durch den Senat und Einbringung in das Abgeordnetenhaus wird der Entwurf nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet.

 

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Wohnraum soll nicht zweckentfremdet werden können

Mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz soll ein umfassendes Wohnraumangebot in Berlin erhalten werden, indem die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder Ferienwohnungen begrenzt wird. Durch das Gesetz soll auch Abriss oder spekulativer Leerstand in der Stadt verhindert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die gewerblichen Mietverträge für Wohnräume und deren sonstige zweckfremde Nutzungen, die bereits vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bestanden haben, bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrags weiter geschützt sind und nicht gekündigt zu werden brauchen. Das Gleiche gilt für eingerichtete und ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, deren Fortführung in den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet wird. Für Vermietungen von Ferienwohnungen und im Beherbergungsgewerbe ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, um dem jeweiligen Eigentümer ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Einzelfall kann für zweckfremde Nutzungen auch über den Ablauf des bestehenden Mietverhältnisses hinaus die Erteilung einer Genehmigung beantragt werden und bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses eine Genehmigung erfolgen. Vorrangige öffentliche Interessen sind beispielsweise gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, Betreuungseinrichtungen (die der Stabilisierung und Verbesserung sozial schwieriger Nachbarschaften dienen) oder für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll. Eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung besteht außerdem, wenn Aussiedler, Asylbewerber und sonstige Personengruppen, auch bei Vermietung von Wohnraum an soziale Träger, untergebracht werden sollen.

Auch bei schutzwürdigen privaten Interessen, z.B. bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, oder wenn durch die Schaffung von Ersatzwohnraum der geplante Wohnraumverlust ausgeglichen wird, können Ausnahmeregelungen erteilt werden. Gästewohnungen von städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, Gewerkschaften, Universitäten oder ähnlichen Institutionen können eine Genehmigung erhalten, da ihre Bereitstellung für besondere Zielgruppen ein berechtigtes privates oder auch öffentliches Interesse beinhaltet.

Der Wohnungsmarkt in Berlin hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Durch geringen Neubau bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Haushalte ist eine Verknappung von Wohnraum, besonders in den unteren Preissegmenten, eingetreten. Angesichts dieser Entwicklung sollte Wohnraum nicht frei und uneingeschränkt dem Wohnungsmarkt entzogen werden können.

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