Die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden und damit die Berufung des bereits in erster Instanz zur Leistung verurteilten Landkreises Tübingen zurückgewiesen.
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Leipzig muss wegen fehlender Kita-Plätze Schadenersatz zahlen
Vor dem Landgericht Leipzig haben drei Mütter ihren Verdienstausfall eingeklagt, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen wurde. In allen drei Prozessen haben die Mütter Schadensersatz in der eingeklagten Höhe zugesprochen bekommen.