In Hamburg ermöglicht eine umfassende Änderung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) das Bauen mit Holz auch bei größeren Bauvorhaben – vor allem im Wohnungsbau. Hamburg ist nach Baden-Württemberg das zweite Land, das verstärkt auf den Baustoff Holz setzt. So darf Holz zukünftig auch für Bauvorhaben mit einer Höhe von bis zu 22 Metern – das entspricht etwa 6 bis 7 Stockwerken – genutzt werden. Bisher war dies nur bei Gebäuden mit bis zu drei Stockwerken möglich.
Durch den Einsatz von Holz können Bauteile vorgefertigt werden. Dies beschleunigt den Bauprozess und senkt in vielen Fällen die Baukosten, insbesondere im Geschosswohnungsbau. Auch Bauvorhaben im Bestand, wie zum Beispiel nachträgliche Dachaufstockungen, können von der Zulassung der Holzbauweise profitieren: Im Hinblick auf die statischen Nachweise der vorhandenen Bauteile bietet die Holzbauweise gegenüber schwereren Konstruktionssystemen Vorteile.
Bei Maßnahmen der Nachverdichtung erwies sich bisher insbesondere die Pflicht zum Einbau von Aufzügen in Gebäuden oberhalb einer Höhe von 13 Metern als Kostentreiber. Die geschätzten Baukosten für den Aufzug selbst und notwendige Umbaumaßnahmen im Treppenraum liegen bei etwa 70.000 bis 100.000 Euro pro Gebäude. Um dem entgegenzuwirken, erlaubt es eine weitere geänderte Regelung der Hamburgischen Bauordnung, auf neue Aufzüge oder das Erweitern einer bestehenden Aufzugsanlage zu verzichten, wenn durch Dachausbauten oder Aufstockungen neuer Wohnraum entsteht. Hamburg schafft damit einen Anreiz für Bauherren, Nachverdichtungsmaßnahmen im Bestand in Angriff zu nehmen.
Des Weiteren schafft Hamburg durch veränderte Vorschriften zur Grundstückserschließung die Möglichkeit, Bauvorhaben in größerem Umfang als bisher zu realisieren. Vorhaben, die nicht durch einen öffentlichen Weg erschlossen waren oder nur mit großem Aufwand zu erschließen gewesen wären, profitieren von dieser Änderung. Dies betrifft sowohl Einzelhäuser als auch den Geschosswohnungsbau.
Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens werden in Zukunft auch die Belange des Baumschutzes geprüft. Diese Änderung stellt sicher, dass genehmigte Bauvorhaben nicht mehr daran scheitern oder nur zeitlich verzögert realisiert werden können, weil es an einer Fällgenehmigung für Bäume auf dem Baugrundstück fehlt.
Weitere Änderungen dienen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Hier schafft Hamburg eine neue Grundlage für den Einsatz von Bauprodukten. Darüber hinaus wird das Baugenehmigungsverfahren zur Umsetzung der europäischen Seveso III Richtlinie um eine Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt, soweit sich ein Bauvorhaben im Einzugsbereich eines Störfallbetriebs befindet.
Die Hamburgische Bauordnung ist hier zugänglich.
Hintergrund: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Zum öffentlichen Baurecht zählen zwei große Rechtsbereiche: das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Während das Bauplanungsrecht festlegt, ob eine bestimmte Nutzung von Grund und Boden zulässig ist, regelt das Bauordnungsrecht die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anforderungen an das einzelne Bauwerk und bezieht dabei seine engere Nachbarschaft ein. Das Bauordnungsrecht enthält alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die beim Errichten, Nutzen, Ändern und Abbrechen einzelner baulicher Anlagen beachtet werden müssen. So soll einer möglichen Gefährdung von Menschen und Sachgütern sowie der natürlichen Lebensgrundlagen vorgebeugt werden, unzumutbare Belästigungen vermieden und den sozialen und baupflegerischen Belangen genügt werden.
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht, welches der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt, stellt das Bauordnungsrecht einen der wichtigsten Rechtsbereiche dar, der in der Regelungskompetenz der Länder liegt. Die Regelungen des Bauordnungsrechts bestimmen wesentlich die konkrete Gestaltung baulicher Anlagen und damit das Stadt- und Ortsbild. Insofern betrifft das Bauordnungsrecht alle Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt.
Weiterhin hat das Bauordnungsrecht eine hohe Bedeutung für alle Bauherren von Neubau- oder Modernisierungsvorhaben und für die am Baugeschehen Beteiligten, wie Architekten, Bauingenieure, Bauleiter und Bauunternehmer, aber auch für die mit der Herstellung von Bauprodukten befasste Industrie. Es ist schließlich für alldiejenigen von Interesse, die Grundstücke und bauliche Anlagen nutzen oder verwalten, insbesondere für die Grundeigentümer selbst. In Hamburg ist das Bauordnungsrecht im Wesentlichen in der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (mit späteren Änderungen) geregelt.
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