Bei einem Treffen im Bundeskanzleramt haben sich Regierungsvertreter auf die Finanzierung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen prioritären, also nicht unter Finanzierungsvorbehalt stehenden, Maßnahmen im Bildungsbereich geeinigt. Vor Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes wird die Bundesregierung die Kommunen ab 1.1.2015 mit 1 Mrd. Euro p.a. entlasten. Dies erfolgt hälftig durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) – dazu werden die Erstattungsquoten nach § 46 Abs. 5 SBG II gleichmäßig erhöht – und hälftig durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer.
1. Die Verteilung der finanziellen Mittel für die Krippen und Kitas erfolgt wie bisher für die Länder über das Sondervermögen Kinderbetreuung. Das Sondervermögen Kinderbetreuung weist derzeit noch ein Finanzvolumen von rund 450 Mio. Euro auf. Der Bund wird dieses Sondervermögen auf bis zu 1 Mrd. Euro aufstocken und in 2017/2018 den Festbetrag an der Umsatzsteuer zugunsten der Länder um jeweils 100 Mio. Euro erhöhen.
2. Der Bund finanziert außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, den Hochschulpakt, den Pakt für Forschung und Innovation und die Exzellenzinitiative weiter. Den Aufwuchs für die außeruniversitäre Forschung finanziert der Bund in Zukunft allein. Bund und Länder haben ein gemeinsames Interesse daran, bei Neuinvestitionen auch bestehende regionale strukturelle Ungleichgewichte in der deutschen Forschungslandschaft zu verringern.
3. Die Länder müssen schon heute bei der Aufstellung ihrer Haushalte das Neuverschuldungsverbot ab 2020 beachten. Zusätzliche Programme mit einem Kofinanzierungsbedarf können von den Ländern nur umgesetzt werden, wenn andere Ausgaben gekürzt werden. Die Bundesregierung wird diesen Zusammenhang beachten und ihre Programme so konzipieren, dass diese Konsequenz vermieden wird.
4. Der Bund übernimmt die Finanzierung des BAföG (für Schüler und Studierende) vollständig und auf Dauer ab 1. Januar 2015. Die Entlastungswirkung der Länder beträgt 1,17 Mrd. Euro (brutto) pro Jahr. Die finanziellen Mittel für das Bafög teilen sich auf in Darlehen und Zuschüsse. Die Rückflüsse der vor dem 1. Januar 2015 gewährten Darlehensanteile werden – verteilt nach den bisherigen Schlüsseln – an die Länder zurückgeführt. Die Länder werden die frei werdenden Mittel zur Finanzierung von Bildungsausgaben im Bereich Hochschule und Schule verwenden. Die Koalition strebt in dieser Legislaturperiode eine Novelle des Bafög zum Wintersemester 2016/17 an.
5. Neben der Finanzierung von Forschung über Forschungsinstitutionen wie Max-Planck-Institute, Helmholtz-Gesellschaften, Leibniz-Institute oder Fraunhofer-Gesellschaften sollte zukünftig auch die Möglichkeit bestehen, Hochschulen direkt zu fördern. Dazu ist vorgeschlagen worden, Artikel 91b, Absatz 1 GG wie folgt zu fassen: „(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Forschung und Lehre zusammenwirken. Mit Ausnahme der Förderung von Forschungsbauten, einschließlich Großgeräten, bedürfen die Vereinbarungen der Zustimmung aller Länder.“ Der endgültige Text der in Aussicht genommenen Verfassungsänderung soll im Benehmen zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, den Verfassungsressorts, den Regierungsfraktionen und den Ländern vereinbart werden.