Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die 2013 beschlossenen Änderungen des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG 2013) im Wesentlichen als verfassungsgemäß bestätigt. Die Übertragung der Verantwortung für den Kinderbetreuungsanspruch auf die Landkreise stellt keinen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden dar. Die kommunale Verfassungsbeschwerde von insgesamt 63 Städten und Gemeinden des Landes hatte allerdings teilweise Erfolg, da sie sich auch gegen einzelne Finanzierungsregelungen richtete.
Nach der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt sind neben den Gemeinden auch die Landkreise gleichrangige Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber darf deshalb aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich Aufgaben der Gemeinden auf die Landkreise verlagern, solange der institutionelle Bestand der Gemeinden hierdurch nicht ausgehöhlt wird.
Die Landesverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, bei Übertragung einer neuen Aufgabe für die Mehrbelastung der Kommunen einen angemessenen Ausgleich zu schaffen (Konnexitätsprinzip). Das Landesverfassungsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass hierunter auch die Übertragung einer reinen Finanzierungsaufgabe fällt. Deshalb ist § 12 b KiFöG 2013 mit der Verfassung unvereinbar, soweit für die Gemeinden neue Finanzierungspflichten ohne Mehrkostenausgleich geschaffen worden sind.
Mit dem Kinderförderungsgesetz 2013 hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen umfassend neugeordnet. Dagegen bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht ausreichend sichergestellt, dass mögliche Mehrbelastungen der Gemeinden ausgeglichen werden. Mehrbelastungen können insbesondere dadurch entstehen, dass der frühere Eigenanteil der freien Träger entfällt und die Träger von Kindertagesstätten künftig an höhere Qualitätsstandards gebunden sind. In der Übertragung der Finanzierungsaufgaben ohne ausreichende Kostendeckungsregelung liegt ein unzulässiger Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinden. Mit Rücksicht auf eine bis Ende 2016 ohnehin geplante Evaluierung der Finanzierungsregelungen hat das Gericht dem Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31.12.2017 gesetzt.