Kopo

Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Allgemein, Finanzen, Recht, Steuern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Kassel) hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, sei kein Revisionsverfahrens durchzuführen, urteilten die Richter. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben stehe fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden dürfe, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt.

Hintergrund: Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, beschränke die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nehme Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt würden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug komme es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

Tags: , ,

Artikel drucken

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren