Die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden und damit die Berufung des bereits in erster Instanz zur Leistung verurteilten Landkreises Tübingen zurückgewiesen.