Kleiderwaren der vergangenen Wintersaison können von Händlern für wohltätige Zwecke gespendet werden, ohne dass die Umsatzsteuer darauf fällig wird.
Kleiderwaren der vergangenen Wintersaison können von Händlern für wohltätige Zwecke gespendet werden, ohne dass die Umsatzsteuer darauf fällig wird.