Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip in NRW verpflichtete den Landesgesetzgeber nicht, im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) einen Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen der zuständigen Kreise und kreisfreien Städte durch das Land zu regeln. Dies hat der Verfassungsgerichtshof NRW jetzt entschieden.