Der Bund soll die Länder bei der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast finanziell unterstützen. Das fordert der Bundesrat und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast vorgelegt.
Danach soll der Bund für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände für die Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung stellen.
Zur Begründung der Initiative verweist der Bundesrat auf Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die davon ausgehe, „dass ein konsistenter Zusammenhang zwischen Verkehrslärm und Herz-Kreislauf-Erkrankungen besteht“. Viele Städte und Gemeinden seien aber aktuell und auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage, in Hinblick auf den Lärmschutz gesunde Wohnverhältnisse in ihren Quartieren zu schaffen. Ihnen fehlten die finanziellen Mittel, um dem hohen Lärmsanierungsbedarf an lauten Straßen in kommunaler Baulast Rechnung zu tragen, schreibt die Länderkammer.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs sei es, Städte und Gemeinden durch eine (Mit-)Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund in die Lage zu versetzen, entsprechende Investitionen vorzunehmen und im Hinblick auf den Lärmschutz gesunde Wohnverhältnisse in ihren Quartieren zu schaffen oder diese Wohnverhältnisse jedenfalls zu verbessern.
Das Gesetz sieht die Begrenzung der Förderung des Bundes auf 75 Prozent der öffentlichen Finanzierung vor. Die Länder einschließlich der Kommunen müssten mindestens 25 Prozent tragen. Laut Bundesrat hat der Bund aufgrund der durch ihn kraft seiner gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gesetzten Rahmenbedingungen nicht nur die zunehmende Mobilität im Straßenverkehr, sondern auch die daraus resultierende Lärmproblematik an Straßen in kommunaler Baulast in erheblichem Maße mit zu vertreten. Das erhebliche Maß seiner Mitverantwortung spräche dafür, ihm den überwiegenden Teil der Finanzierungslast zuzuweisen.
Durch das Gesetz geregelt werden soll auch, welche Maßnahmen förderfähig sind. Insbesondere sollen dazu zählen: Schallschutzwände und -wälle, Teil- oder Vollabdeckungen, Einhausungen, Geräusch mindernde Fahrbahnbeläge (Deckschichten), Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüfter, schallgedämmte Rollladenkästen, schallmindernde Balkon- oder Fenstervorbauten, Maßnahmen zur Vermeidung und Verlagerung von Verkehr, Maßnahmen zur Verstetigung des Verkehrs sowie Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung.
Nach den Vorstellungen des Bundesrates stellt der Bund die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sollen ermächtigt werden, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, „sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden“. Die Länder müssten dann die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiterreichen.
Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, ist die (Mit-)Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund aus Sicht der Länderkammer „finanzverfassungsrechtlich zulässig“. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund bestimmten sich nach der finanzverfassungsrechtlichen Vorschrift des Artikels 104b des Grundgesetzes, der die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden regelt.