Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern hat der Landtag den Weg für eine verbindliche Beteiligung der Gemeinden und Bürger in unmittelbarer Nachbarschaft zu Windenergieanlagen frei gemacht. Das bedeutet, dass Anlagenbetreiber den Gemeinden und Menschen im Radius von fünf Kilometern rund um die Windkraftanlagen eine Beteiligung anbieten müssen.
Das Gesetz wird mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich im Juni in Kraft treten.
Mecklenburg-Vorpommern betritt mit dem Gesetz Neuland in Deutschland. Ziel der neuen Regelung: Es soll mehr vom wirtschaftlichen Erfolg der Windkraftanlagen bei den Menschen vor Ort und in den Kommunen bleiben, in denen diese Anlagen stehen.
Die Grundidee des Gesetzes ist die Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den unmittelbaren Nachbarn zur Beteiligung anzubieten. Ein Anteil darf maximal 500 Euro kosten.
Erfasst von der gesetzlichen Regelung sind Windkraftanlagen, die einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen. Das sind Anlagen ab einer Höhe von 50 Metern. Kaufberechtigt bei der Ausgabe der Gesellschaftsanteile sind Anwohner, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Umkreis von fünf Kilometern um eine Anlage haben, sowie die Sitzgemeinde und Nachbargemeinden innerhalb des Fünfkilometerradius. Berechtigte Gemeinden können auch zugunsten des Amtes, eines Kommunalunternehmens oder eines Zweckverbands auf eigene Anteile verzichten.