Wenn EU-Bürger in Deutschland auf der Suche nach einer Arbeit scheitern, haben sie auch weiterhin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Zumindest bist der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheidet. Er soll nun klären, ob dies gegen den Grundsatz alle EU-Bürger gleich zu behandeln verstößt, oder nationale Ausnahmen zulässig sind. Das Bundessozialgericht hat gestern diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sozialgerichte in Deutschland sind sich bei diesem Problem nicht einig. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen sprach Ende November einer rumänischen Familie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu. In einem anderem Fall, der nun auch das Bundessozialgericht in Kassel beschäftigt, wollte das Jobcenter Berlin-Neukölln Zahlungen für das Arbeitslosengeld II an eine Familie einstellen. Das Jobcenter berief sich auf den 2011 von der Bundesregierung vorgebrachten Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen, welches vorsieht, in Deutschland lebenden EU-Bürgern den gleichen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu geben, wie auch deutschen Bürgern. Das Sozialgericht Berlin entschied dann aber gegen die Argumente vom Jobcenter.
Der Senat des Bundessozialgerichts geht bei diesem Fall nach einer Vorprüfung davon aus, dass sich ein Anspruch der Kläger auf SGB-II Leistungen nicht mehr aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen ergab und der von der Bundesregierung erklärte Vorbehalt aus dem Jahr 2011 wirksam ist.
Wie nun der Gleichstellungsgrundsatz der EU mit möglichen nationalen Einschränkungen zu handhaben ist, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden. Er wird festlegen, ob die deutsche Ausschlussklausel für EU-Bürger wirksam ist, oder gegen EU-Recht verstößt.