Kommunen können auch Mobilfunkantennen der Bauplanung unterwerfen. Dies ist zulässig, weil die Antennen auch städtebauliche Auswirkungen haben, das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden. Allerdings muss die Versorgung mit Mobilfunkanlagen gewährleistet sein.
Die Planungshoheit der Städte und Gemeinden für Mobilfunkanlagen war lange umstritten. In mehreren Ländern, darunter Bayern, ist für den Bau einer Mobilfunkantenne nicht einmal eine Genehmigung erforderlich. Trotzdem hatte im konkreten Fall Bayern den Weiterbau eines zweieinhalb Meter hohen Mobilfunkmasten auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes verboten. Das Land stützte sich dabei auf eine sogenannte Veränderungssperre der betreffenden Gemeinde. Eine solche Sperre können Kommunen erlassen, wenn sie für ein Gebiet an einem Bebauungsplan arbeiten. Sie soll verhindern, dass Bauherren noch vor Erlass des Bebauungsplans gegenläufige vollendete Tatsachen schaffen.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist den Kommunen eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt. Zwar dürfen sie nicht vom Bundesrecht abweichende eigene Strahlungsgrenzen festsetzen. Trotzdem dürfen sie aber auch die Umwelteinwirkungen der Mobilfunksender in ihre städtebauliche Planung einbeziehen.
Bei einer solchen Planung ist dann auch eine Veränderungssperre wirksam, entschied das Bundesverwaltungsgericht weiter – selbst dann, wenn wie im kondreten Fall der Bau einer Mobilfunkantenne nach Landesrecht genehmigungsfrei ist. In Einzelfällen sei dann eine Ausnahme für bereits begonnene Bauvorhaben denkbar. Im konkreten Streit lehnten die Leipziger Richter aber auch dies ab.