Fördermittel aus dem Klimapaket „Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“ können nicht nur von privaten Waldbesitzern und Forstbetriebsgemeinschaften, sondern auch von waldbesitzenden Kommunen beantragt werden. Für 2023 stellt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 200 Millionen Euro für aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) der Bundesregierung dafür bereit und können online über die Seite www.klimaanpassung-wald.de bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) beantragt werden.
Die „Förderrichtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement“ startete bereits im November 2022. Mit der im Mai 2023 in Kraft getretenen geänderten Fassung der Richtlinie entfällt die zuvor geltende Begrenzung der Zuwendungshöhe auf maximal 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (De-minimis-Beihilfe).
Was unterscheidet die Förderrichtlinie zum klimaangepassten Waldmanagement von anderen Förderprogrammen?
Mit der Förderrichtlinie finanziert das BMEL Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen, die nachweislich über den gesetzlichen Standard und über die bestehenden Zertifizierungen von z. B. PEFC und FSC hinausreichen. Die Förderung ist auf einen sehr langen Zeitraum ausgelegt. Die Antragsteller verpflichten sich, je nach Größe der Waldfläche 11 bzw. 12 Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement über 10 bzw. 20 Jahre einzuhalten. Während des Förderzeitraums ist jährlich der Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die klimaangepasste Waldbewirtschaftung erbringen.
Wie hoch ist die Zuwendung?
Die Zuwendung kann bis zu 100 Euro pro Hektar und Jahr betragen. Sie ist abhängig vom zu erfüllenden Kriterienumfang. Bei bereits erhaltenen öffentlichen Förderungen kann sich die Zuwendung verringern. Die Bewilligung erfolgt je Haushaltsjahr.
Ein zweites Kriterium beim klimaangepassten Waldmanagement: Naturverjüngung geht vor Pflanzung.
Foto: FNR: S. Wildermann
Welche Kriterien sind einzuhalten?
Die verbindlichen Kriterien sind im Wortlaut am Ende dieses Beitrages nachzulesen.
Beispielsweise muss fünf bis sieben Jahre vor der Ernte in einem Bestand durch Pflanzung oder Naturverjüngung eine zweite Baumschicht entstanden sein. Klimaresiliente Naturverjüngung geht vor Pflanzung, und wer dennoch pflanzen muss oder möchte, hält sich strikt an die Landesempfehlungen für klimastabilere, möglichst standortheimische Baumarten. Kahlschläge über 0,3 Hektar sind verboten, Totholz ist im Wald zu belassen, und das Ausmaß der Bodenverdichtung ist bei Neuanlage durch größere Rückegassen-Abstände zu begrenzen.
Waldbesitzende, die mehr als 100 Hektar bewirtschaften, müssen für 20 Jahre fünf Prozent Ihrer Waldfläche für die natürliche Waldentwicklung ausweisen. Für kleinere Betriebe ist das ein freiwilliges Kriterium. Die verpflichtende wie die freiwillige Erfüllung dieses Kriteriums ist mit einer höheren Zuwendung verbunden.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Der Erstantrag für juristische und private Personen kann online bei der FNR gestellt werden. In den Folgejahren wird die Einhaltung der Kriterien jeweils zu Jahresbeginn durch ein Zertifikat oder ein Audit nachgewiesen.
Die Antragstellung erfolgt in zwei Schritten. Schritt 1 beinhaltet die Datenerfassung, Schritt 2 die eigentliche Antragstellung. Die Datenerfassung erfolgt ausschließlich online über die Seite www.klimaanpassung-wald.de .
Nach der Datenerfassung erhält der Antragsteller per Mail eine Eingangsbestätigung sowie verschiedene Dokumente, darunter das Antragsformular, das unterschrieben per Post an die FNR gesendet wird.
Wichtig: Die Antragstellung erfolgt immer für die vom Antragsteller gesamte in Deutschland bewirtschaftete Waldfläche.
Eine Antragstellung für Teilflächen ist nicht möglich.
Dieser Link führt zu den Antragformularen: https://www.klimaanpassung-wald.de/online-antrag
Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt es hier: https://www.klimaanpassung-wald.de/faq
Zum klimaangepassten Waldmanagement gehört der Umbau von Reinbeständen in strukturreiche Mischwälder.
Foto: FNR: S. Wildermann
Kriterien für das klimaangepasste Waldmanagement
- Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
- Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.
- Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
- Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
- Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
- Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
- Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
- Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.
- Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
- Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
- Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.