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Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt vor dem Bundesvorfassungsgericht

Allgemein, Innenpolitik, Kinderbetreuung, Recht

Die kreisangehörigen Gemeinden in Sachsen-Amhalt habe eine Verfassungsbeschwerde gegen das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt eingereicht. Am 12. April wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Sache verhandeln. Konkret richtet sich die Beschwerde gegen ein Landesgesetz, durch das den Gemeinden eine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts entzogen worden ist.

Die Beschwerdeführer hatten sich zunächst an das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt gewandt. Ihre dorthin eingelegte Beschwerde blieb, soweit die Zuständigkeitsübertragung betroffen war, erfolglos, weil die Landesverfassung nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts keine dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechenden Gewährleistungen enthält, die den Gemeinden die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch gegenüber den Landkreisen garantieren.

Nach der in Sachsen-Anhalt bis 2013 geltenden Rechtslage richtete sich der landes- und bundesrechtlich garantierte Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz gegen die Gemeinden. Das angegriffene Landesgesetz überträgt diese Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte.

Der Gesetzgeber bezweckt mit der Gesetzesänderung, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Berücksichtigung der verschiedenen Träger von Betreuungseinrichtungen, zu denen auch die Gemeinden gehören, bei der Erfüllung des Betreuungsanspruchs eingehalten werden. Die Beschwerdeführer sehen darin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht.

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