Die Krankenhausversorgung im ländlichen Raum zu gewährleisten und zukunftsfest auszugestalten ist eine dauernde Herausforderung unter sich permanent ändernden Rahmenbedingungen. Dieser Herausforderung hat sich der Landkreis Grafschaft Bentheim um die Jahrtausendwende angenommen. In der Kreisstadt Nordhorn existierten bis dahin zwei Krankenhäuser, die erfolgreich fusionierten. Eine Erfolgsgeschichte, die nicht immer einfach war.
Die innovative medizinische Versorgung der Bürger des Rhein-Kreises Neuss ist gesichert. Der Kreistag hat sich dafür ausgesprochen, eine Rhein-Kreis Neuss Kliniken gGmbH in kommunaler Trägerschaft zu gründen. Bisher waren die beiden Kreiskrankenhäuser in Grevenbroich und Dormagen als Eigenbetrieb des Kreises geführt worden, nun kommt zu einer Fusion.
Der Landkreis Cochem-Zell hat früh die Chancen der Digitalisierung erkannt und betreibt nun erfolgreich ein Bürgerportal. Bürger und Unternehmen können zahlreiche Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung über das Internet nutzen. Der Service wird schrittweise ausgebaut, ohne dass Angebote für weniger digital affine Nutzer oder der persönliche Kontakt auf der Strecke bleiben.
Mecklenburg-Vorpommern hat deutschlandweit als erstes Bundesland das Programm „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) für die Förderperiode 2007 – 2013 erfolgreich abgeschlossen. Damit werden die gesamten bereitgestellten EU-Fördermittel in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro rückstandslos ausbezahlt.
Wie sollte eine künftige Bundesregierung Politik für ländliche Räume gestalten? Der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung (SRLE) beim BMEL unter Vorsitz des Hauptgeschäftsführers des Deutschen Landkreistages Prof. Dr. Hans-Günter Henneke hat hierzu Empfehlungen formuliert.
Die aktuell veröffentlichte Broschüre „Öffentliche Finanzen auf einen Blick“ des Statistischen Bundesamtes gibt einen umfassenden Überblick über die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben, die öffentlichen Schulden und das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts.
In einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 hat das Landgericht ausführlich begründet, warum es die Vorschrift über die Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB) für verfassungswidrig hält. Es liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.