Kopo

Neuregelung für Kleiderspenden

Corona, Soziales, Steuern

Kleiderwaren der vergangenen Wintersaison können von Händlern für wohltätige Zwecke gespendet werden, ohne dass die Umsatzsteuer darauf fällig wird.

Bekleidungsgeschäfte waren den Winter über geschlossen und konnten deshalb zum größten Teil ihre Ware nicht verkaufen. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware als Fixkosten abrechnen und so zu 90 Prozent erstattet bekommen. Wenn sich ein Händler entscheidet seine Ware für wohltätige Zwecke zu spenden, können die Kosten bis zu 100 Prozent erstattet werden.

Ein Problem war bisher jedoch, dass auf den Eigenverbrauch dennoch die Umsatzsteuer fällig wurde. Vergangene Woche haben Bund und Länder deshalb entschieden, dass die Steuer bei gespendeten Waren der letzten Wintersaison entfällt.

Bild: © lassedesignen_fotolia.com

Antje Tillmann, Sprecherin für Finanzen der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, erklärt dazu: Die Neuregelung „schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen und sichert, dass Kleiderspenden ohne Reue der Spender dort ankommen, wo sie hingehören, zu den Bedürftigen“.