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Tempo 30 bald auch auf Hauptverkehrsstraßen?

Allgemein, Verkehr

In deutschen Wohngebieten sind Tempo-30-Zonen seit vielen Jahren selbstverständlich – nicht dagegen auf Hauptverkehrsstraßen. Hier müssen Autofahrer nur selten vom Gas. Wer das ändern wollte, musste hohe Hürden überwinden, etwa den Nachweis eines Unfallschwerpunkts erbringen. Das soll sich nach den Plänen der Bundesregierung nun ändern.

Künftig sollen Länder und Kommunen auch ohne einen solchen Nachweis Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in „sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern“ einführen können. Damit sind vor allem Schulen, Kindergärten, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern gemeint. Das sieht eine entsprechende Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) des Bundesverkehrsministeriums vor.

Änderungen soll es auch in anderen Punkten geben: So sollen Erwachsene radfahrende Kinder künftig auf Gehwegen mit dem Fahrrad begleiten dürfen. „Die neuen Regeln sind familienfreundlich und sorgen für mehr Verkehrssicherheit“, so Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Frühjahr, als er die Änderungen vorstellte. Rücksichtnahme auf Fußgänger sei dabei selbstverständlich.

E-Bike-Fahrer haben es künftig auch leichter. Laut neuer Verordnung können die Länder innerörtliche Radwege auch für E-Bikes freigeben. Außerorts sollen diese generell auf Radwegen fahren dürfen. Allerdings gilt das nur für solche Elektrofahrräder, die mit Motorunterstützung nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren.

Eine Rettungsgasse kann lebenswichtig sein. Dennoch kommt es im Notfall immer wieder zu Problemen. Viele Autofahrer setzen die derzeitige Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse nicht zufriedenstellend um – vor allem auf dreispurigen Fahrbahnen. Deshalb soll künftig folgende leicht verständliche Verhaltensregel gelten: Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Straßen mit mindestens zwei Richtungsfahrstreifen, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Feuerwehr und Rettungskräften zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen eine freie Gasse bilden.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnt ein generelles Tempo 30 innerhalb geschlossener Ortschaften ab. „Die Einführung einer Regelung, die es den Städten und Gemeinden erlaubt, in eigener Verantwortung die Tempo-30- Zonen auszuweiten, ist dagegen richtig. Tempo 30 vor Kitas, Schulen oder Krankenhäusern ist zum Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer sinnvoll“, erklärte DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg anlässlich der heutigen Kabinettsentscheidung in Berlin. Die aktuell von einigen Ländern vorgeschlagene Änderung der Straßenverkehrsordnung mit dem Ziel, Tempo 30 in geschlossenen Ortschaften als Regelfall einzuführen und Tempo 50 nur noch in Ausnahmefällen zu erlauben, sei nicht notwendig. Das wäre eine unnötige Gängelung der Bürgerinnen und Bürger, würde den örtlichen Gegebenheiten oftmals nicht gerecht und würde überflüssige Kontrollbürokratie verursachen. Warum sollte z. B. auf einer breiten, vierspurigen innerstädtischen Straße Tempo 30 gelten?

Insbesondere Durchgangsverkehre würden ausgebremst und stark befahrene Straßen verstopft, wenn auf ihnen nur noch mit Tempo 30 „gekrochen“ werden dürfe. Damit würden nicht nur unnötige Staus produziert, sondern auch die verkehrsbedingte Umweltbelastung wie z. B. durch Feinstaub in den Städten weiter steigen. Die punktuelle Anordnung von Tempo 30 sei indes sinnvoll, sollte aber nach dem Grundsatz der Subsidiarität vor Ort und nicht auf Bundesebene entschieden werden. Deshalb wäre eine Regelung, die es den Städten und Gemeinden erlaubt, in eigener Verantwortung die Tempo-30-Zonen einzurichten, richtig.

Hintergrund
Der Bund setzt mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) den entsprechenden Rechtsrahmen; die Umsetzung der Maßnahmen der StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden der Länder. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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