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Betreuungsgeld für 455 321 Kinder

Allgemein, Kinderbetreuung, Soziales

Im ersten Quartal 2015 wurden 455 321 laufende Bezüge von Betreuungsgeld gemeldet. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sind dies 68 838 tatsächliche Leistungsbezüge mehr als im vierten Quartal 2014.

Das Betreuungsgeld wurde hauptsächlich von Müttern bezogen (rund 95 %). Allerdings kommt es bei Elternpaaren nicht darauf an, wer Antragsteller ist. Im Ländervergleich fällt die Geschlechterverteilung unterschiedlich aus, wobei es in Berlin mit gut 9 % den höchsten Anteil an männlichen Beziehern gab.
Im früheren Bundesgebiet haben fast acht von zehn Leistungsbeziehenden den Antrag auf Betreuungsgeld für den maximal möglichen Bezugszeitraum von 22 Monaten gestellt; in den neuen Ländern (einschließlich Berlin) waren es nur etwa fünf von zehn. Die voraussichtliche Bezugsdauer ist dementsprechend in den neuen Ländern mit durchschnittlich 15,5 Monaten deutlich kürzer als im früheren Bundesgebiet (20,0 Monate).

18 % der Beziehenden besaßen nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Knapp die Hälfte (49 %) der Kinder, für die Betreuungsgeld bezogen wurde, waren das einzige Kind im Haushalt. In einem Drittel der Fälle (34 %) war noch ein weiteres Kind vorhanden. Nur 17 % der Kinder lebten mit zwei oder mehr Geschwistern zusammen.

Seit dem 1. August 2013 haben Eltern Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden, erhielten bis zum 31. Juli 2014 Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro monatlich und seit dem 1. August 2014 von monatlich 150 Euro. Gezahlt wird grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an für 22 Lebensmonate. Wenn Eltern die ihnen maximal zustehenden 14 Elterngeldmonate schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes verbraucht haben, weil sie die Elternzeit ganz oder teilweise gleichzeitig in Anspruch genommen haben (Parallelbezug), kann das Betreuungsgeld ausnahmsweise auch schon vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden. Bei Geschwistern mit gleichen Voraussetzungen, also beispielsweise bei Zwillingen, begründet jedes Kind einen gesonderten Anspruch.

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