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Förderrichtlinie zur Flüchtlingsunterbringung tritt in Kraft

Finanzen, Soziales

Die Saarländischen Minister Klaus Bouillon und Reinhold Jost haben die Förderrichtlinien zum Sonderprogramm zur finanziellen Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern vorgestellt, die rückwirkend zum 1. Dezember 2014 in Kraft treten.

Nach Paragraph eins des Landesaufnahmegesetzes sind die saarländischen Gemeinden verpflichtet, vom Land verteilte Asylbewerber und Flüchtlinge aufzunehmen.

Aufgrund der angespannten kommunalen Wohnraumsituation stellt das Land den Städten und Gemeinden fünf Millionen Euro zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum zur Verfügung. Die Mittel setzen sich wie folgt zusammen: drei Millionen Euro aus dem Finanzministerium, eine Million Euro aus dem Umweltministerium und eine Million Euro aus dem Innenministerium.

Gefördert werden Investitions-, Unterhaltungs- und Beschaffungsmaßnahmen an Wohnräumen, die für die Dauer von mindestens zehn Jahren zur Unterbringung von Asylbewerbern beziehungsweise als Sozialwohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen:

  • Herrichtung von gemeindlichen Wohnräumen
  • Herrichtung sonstiger geeigneter kommunaler Gebäude zu Wohnzwecken
  • Ankauf von Wohnraum (insbesondere Leerstände) durch Städte und Gemeinden
  • Herrichtung des durch Städte und Gemeinden erworbenen Wohnraums
  • Herrichtungsmaßnahmen an Gebäuden im Eigentum Dritter, sofern dieser Wohnraum anschließend den Städte und Gemeinden zu Mietpreisen auf Sozialleistungsniveau vermietet wird
  • Ausstattung von Wohnraum

Der so geförderte Wohnraum soll längerfristig auch sonstigen Personen mit besonderen Problemen beim Zugang zum Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, beispielsweise einkommensschwache Haushalte und Sozialleistungsempfänger. Darüber hinaus sollen die Kommunen bei der Bewältigung der vielerorts bestehenden Leerstandsproblematik unterstützt werden.

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Städte und Gemeinden, sowie gemeindliche Unternehmen. Eine Weitergabe von Fördermitteln durch Städte und Gemeinden an Dritte (zum Beispiel Gemeindeverbände, Kirchen, karitative Organisationen) ist möglich. Die Förderung beträgt pro Maßnahme 50 Prozent, jedoch maximal 50.000 Euro. Maßnahmen müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 tatsächlich begonnen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.

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