Das Bundesverfassungsgericht hat heute über die Verfassungsbeschwerden von 15 Landkreisen und einer kreisfreien Stadt zur rechtlichen Stellung von Optionskommunen entschieden. Der Deutsche Landkreistag begrüßte das Urteil zumindest in Teilen. Denn in seinem Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die direkten Prüfbefugnisse des Bundes bei den Optionskommunen eingeschränkt. So dürfe der Bund künftig vertretbare Rechtsauffassungen der Optionskommunen nicht beanstanden und auf dieser Grundlage Mittel vorenthalten.
Der Bund hatte nachträglich und rückwirkend Rückforderungen geltend gemacht, wenn die kommunale Praxis von – zuvor nicht bekannt gemachten – Bundesauffassungen abgewichen war. Darüber hinaus habe das Gericht festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber nicht an die derzeitige zahlenmäßige Begrenzung der Optionskommunen gebunden sei, und insofern Zweifel am bisherigen Auswahlverfahren geäußert: „Der Gesetzgeber hat es nunmehr in der Hand, weiteren interessierten Landkreisen die Möglichkeit zu eröffnen, gleichfalls noch ein kommunales Jobcenter einzurichten.“
Der Deutsche Landkreistag erkannte an, dass das Gericht zwar zu dem Ergebniss gekommen sei, dass sich aus der Verfassung kein Anspruch ergebe, ein kommunales Jobcenter einzurichten. Das Gericht habe jedoch die Chance für die einzelnen Landkreise und Städte bekräftigt, sich für die Option zu entscheiden. „Es muss anerkannt werden, dass Landkreise im Interesse ihrer Bevölkerung bereit sind, Verantwortung in diesem schwierigen Handlungsfeld zu übernehmen. Diesem großen Interesse und der damit verbundenen Bereitschaft sollte die Politik nachkommen und die Option weiter öffnen. Das vom Grundgesetz vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen kommunalen Jobcentern und gemeinsamen Jobcentern mit der Arbeitsagentur kann dabei zahlenmäßig jedenfalls immer noch gewahrt bleiben“, so das geschäftsführerende Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke.