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EuGH kippt Teile des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW

Allgemein, Europa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18.9.2014 entschieden, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalens (TVgG NRW) in Teilen europarechtswidrig ist. Ein Auftragnehmer könne nicht verpflichtet werden, von einem Subunternehmer die Zahlung eines Mindestlohns zu verlangen, wenn der Subunternehmer die Leistung allein im Ausland erbringt.

Der Deutsche Landkreistag begrüßte die Entscheidung. Auch wenn sie anhand des nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetzes getroffen worden ist, sieht er sie als wegweisend auch für die Landesvergabegesetze anderer Länder an. Denn auch dort sind vielfach entsprechende Regelungen vorhanden, die nun im Hinblick auf ihre Europarechtskonformität überprüft werden müssen.

„Die Landesvergabegesetze führen aufgrund ihrer Befrachtung mit vielerlei Kriterien, die bei der Auswahl eines Bieters entscheidend sein sollen und verpflichtend einzuhalten sind, sowohl auf der Verwaltungsseite als auch beim Bieter zu erheblichem Mehraufwand und erhöhen die Fehleranfälligkeit der Vergabeverfahren“, so der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke. Durch die Entscheidung mache der EuGH deutlich, dass Regelungen zum Mindestentgelt im Vergaberecht zumindest in Bezug auf europäische Subunternehmer unangebracht seien.

Zum Hintergrund: Der EuGH sieht in der nordrhein-westfälischen Vorschrift einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit. Für die ausländischen Unternehmen stelle sie eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die geeignet sei, die Erbringung ihrer Dienstleistungen in dem Staat des öffentlichen Auftraggebers zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Regelung diene auch nicht in geeigneter Weise dem Arbeitnehmerschutz und könne nicht dadurch gerechtfertigt sein. Sie greife nur im Fall von öffentlichen Aufträgen. Arbeitnehmer, die auf dem privaten Markt tätig sind, seien von dem „Lohnschutz“ weiterhin nicht umfasst. Demgegenüber würde über die Verpflichtung, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein nach deutschen Maßstäben berechnetes Mindestentgelt zu zahlen, über das hinausgehen, was für den Arbeitnehmerschutz erforderlich ist.

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