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Anhörung zur Reform des Eneuerbare-Energien-Gesetzes

Allgemein, Energiewende, Umwelt

Wer Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne und Wind erzeugt, kann diesen bisher zu einem festen, staatlich festgelegten Preis an die Netzbetreiber liefern. Die Differenz zum Marktpreis wird aus der EEG-Umlage beglichen. Die EEG-Novelle 2012 schuf zudem die Möglichkeit, Ökostrom am Strommarkt zu Marktpreisen zu verkaufen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert diese Direktvermarktung mit einer Marktprämie. Mittlerweile wird laut Aussage von mehreren Sachverständigen rund die Hälfte des Ökostroms direkt vermarktet.

Stromrechnung-©-Eisenhans-#30796769Das ist eines der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (18/1304). Dem Gesetzentwurf zufolge soll bis 2017 ganz auf Direktvermarktung umgestellt werden. Die Höhe der Marktprämie soll über Ausschreibungen ermittelt werden. Diese beiden Punkte waren in der Anhörung heftig umstritten. Während die Leipziger Strombörse (EEX) die von der Bundesregierung mit der EEG-Novelle geplante Direktvermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen ausdrücklich begrüßte, plädierte der EEX-Vorstandschef Peter Reitz allerdings für eine leistungsbasierte Marktprämie, die sich danach richtet, wie viel Strom der Erzeuger liefern kann und nicht (arbeitsbasiert) danach, wie viel tatsächlich abgenommen wird.

Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte den Umstieg auf eine verpflichtende Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien. Sie müsse aber so ausgestaltet werden, dass man aus einer regionalen EEG-Anlage direkt mit EEG-Strom beliefert werden kann. Wer heute die Energiewende direkt durch den Bezug von Ökostrom fördern wolle, müsse in der Regel Strom aus ausländischen Anlagen beziehen, also gerade nicht aus Anlagen, die im Rahmen der Energiewende errichtet würden. Bei einer Direktvermarktung ließen sich Mehrerlöse erzielen, was zur Senkung der EEG-Umlage beitragen könne. Außerdem forderte der Verband eine zügige Einführung des Ausschreibungsmodells. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt nach Ansicht des VKU aber für Kleinerzeuger keine praktikable Lösung dar, deshalb schlug der VKU vor,  bei Ausschreibungen eine Größen-Untergrenze zu setzen und Kleinerzeugern den letzten bei einer Auktion ermittelten Preis, eventuell mit einem kleinen Zuschlag, zu zahlen. Außerdem empfahl er, verschiedene Ausschreibungsmodelle zu testen.

Ähnlich äußerte sich der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Bei richtiger Ausgestaltung könnten Ausschreibungen die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien erhöhen. Die Schwierigkeit sei, ein Konstrukt zu finden, das keine bestehenden Akteure vom Markt verdränge. Die vorgesehene Frist bis 2017 für die Umstellung befand der BDEW für viel zu kurz.

Detlef Raphael vom Deutschen Städtetag als Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände plädierte dafür, das Ausschreibungssystem breiter auszutesten als nur, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, mit einem Pilotmodell für nur eine Technologie.

Der Bundesverband Bioenergie empfahl, eine Verordnungsermächtigung in den Gesetzentwurf aufzunehmen, so dass die Bundesregierung die Ausschreibungsregeln im Lichte der Erfahrungen mit Pilotprojekten regeln könne. Damit werde die Tür “ für sinnvolle Lösungen offen gelassen.

Anders als einige andere Sachverständige erwartet Professor Uwe Leprich vom Institut für ZukunftsEnergieSysteme unvermeidlich höhere Kosten durch die Direktvermarktung. Auch bei Ausschreibungen werde die theoretisch höhere Kosteneffizienz des Instruments durch deutlich höhere Transaktions- und Finanzierungskosten konterkariert und könne sogar in ihr Gegenteil umschlagen. Bisherige europäische Erfahrungen mit Ausschreibungen würdenwürden keinen einheitlichen Vorteil dieses Instruments zeigen. Vielmehr sei es zu steigenden Risikoprämien, Projektausfällen und einer Begünstigung großer Unternehmen gekommen. Auch eine wirtschaftliche sinnvolle Vermarktung fluktuierender Energie ohne Speichermöglichkeit sei praktisch nicht möglich.

Das in Norwegen ansässige Energieunternehmen Statkraft begrüßte die Einführung einer verpflichtende Direktvermarktung. Sie solle aber auch Anlagen unter 100 Kilowatt Leistung einschließen. Es handele sich um 1,5 Millionen Anlagen, die einen kritischen Faktor für die Energieversorgung darstellen würden. Die Erzeugung auch aus kleinen Anlagen müsse optimal prognostiziert und eingesetzt werden können. Deshalb sollten alle Anlagengrößen so schnell wie möglich direkt vermarktet werden.

Die Naturstrom AG verwies darauf, dass gut eineinhalb Millionen Menschen in Deutschland in EEG-Anlagen investiert hätten. Zusammen mit ihren Familien rede er von fünf Millionen Menschen. Von diesen werde der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht verstanden oder sogar als gegen sie gerichtet empfunden. Folge der verpflichtenden Direktvermarktung werde kein Markt sein, sondern eine Marktkonzentration auf wenige Akteure. Man solle viel stärker auf den Markt im Kleinen setzen, empfahl die Naturstrom AG.

Professor Dietmar Lindenberger vom Energiewirtschaftlichen Institut den der Universität Köln konnte diese Argumentation nachvollziehen: lokale Direktvermarktung sei eine sinnvolle Option, die stärker berücksichtigt werden müsse. Allerdings seien auch lokale Verbraucher zur Versorgungssicherheit fast immer auf das Netz als Back-Up angewiesen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass „spätestens 2017 die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die erneuerbaren Energien wettbewerblich über technologiespezifische Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Pilotmodell auf ein Ausschreibungssystem umgestellt“. Auf Grundlage dieser Erfahrungen ist vorgesehen, spätestens 2017 die Förderhöhe für erneuerbare Energien generell im Rahmen von Ausschreibungen wettbewerblich zu ermitteln. Außerdem soll die Direktvermarktung von aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom verpflichtend werden. Die Direktvermarktung ist zunächst für Neuanlagen und ab einer Leistung von 500 Kilowatt ab 1. August 2014 vorgesehen. Ab 1. Januar 2016 sinkt die Grenze auf 250 Kilowatt und ab 1. Januar 2017 auf 100 Kilowatt.