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BAföG-Anspruch bei Auslandsstudium vom EuGH gestärkt

Bildung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem Urteil die Position von Studenten, die im Ausland studieren gestärkt. Demnach darf die Gewährung der finanziellen Unterstützung nicht mehr allein daran gebunden werden, dass der Studierende einen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Auch müssen kürzere Ausbildungszeiten, als in Deutschland üblich, gefördert werden.

Studenten©lightpoet-Fotolia_28660322_XLDer Europäische Gerichtshof entschied heute über eine Fall eines in Brasilien geborenen Deutschen, der zwar nie in Deutschland gewohnt hat, aber seine schulische Karriere in deutschen Schulen in der Türkei und Spanien absolvierte. In Deutschland studierte er ein Semester Rechtswissenschaften. Anschließend zog es ihn an eine niederländische Universität. Seinen ständigen Wohnsitz hatte er in der Türkei.

 

Ständiger Wohnsitz in Deutschland kein Kriterium für Integration

Als der Student BAföG beantragte wurde dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Förderung nur Studenten bekämen, die nachgewiesen hätten, dass sie sich in die deutsche Gesellschaft integriert hätten. Ein Ständiger Wohnsitz in Deutschland sei ein Nachweis dafür. Der Europäische Gerichtshof ließ das Kriterium für eine gewisse Integration zwar gelten, um Beihilfen insgesamt nicht ausufern zu lassen. Es sei aber unverhältnismäßig, wenn Integration allein am Wohnsitz in Deutschland festgemacht werde, da es noch andere Gründe der Verbundenheit zwischen Antragsteller und der deutschen Gesellschaft geben könne.

Kürze Ausbildungszeiten müssen gefördert werden

In einem zweiten Fall entschied der Europäische Gerichtshof ebenfalls zu Gunsten einer Studentin, die BAföG beantragte und nicht erhielt. Sie schrieb sich an einem britischen College für eine einjährige Ausbildung ein. Das BAföG wurde ihr daraufhin mit der Begründung verwehrt, dass eine vergleichbare Ausbildung in Deutschland mindestens zwei Jahre dauere. Der Europäische Gerichtshof stufte dies als eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger ein.

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