Kopo

Kommune muss privaten Krippenplatz zahlen

Kinderbetreuung

Seit 1. August gilt er, der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren. Sollten Eltern keinen Betreuungsplatz für ihr Kind finden, können Sie die Kosten für eine selbst gesuchte private Betreuung bei der Kommune einfordern. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall am Donnerstag. Dieses Grundsatzurteil kann den Kommunen weitere Kosten aufladen, sollten sie nicht genügend Betreuungsplätze anbieten können.

Krippe©Marco2811_Fotolia_40168246_XLMit dem Urteil gab das Bundesverwaltungsgericht einen Ehepaar Recht, das in Mainz geklagt hatte. Sie hatten ihre damals zwei Jahre alte Tochter in der Kinderkrippe einer Elterninitiative untergebracht, weil die Stadt Mainz für den Zeitraum von April bis Oktober 2011 keinen Betreuungsplatz anbieten konnte. In Rheinland-Pfalz sieht das Kindertagesstättengesetz, welches seit fast drei Jahren in Kraft ist, vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Betreuungsplatz im Kindergarten haben.
Das Verwaltungsgericht in Mainz verpflichtete Die Stadt die Kosten der Eltern für den privaten Betreuungsplatz zu erstatten, insgesamt etwa 2.200 Euro. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz bestätigte das Urteil. Die Stadt Mainz legte Revision ein und so landete der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Richter dort entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz zu erstatten seien, wenn der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht erfüllt wird.

Das Gericht bezieht sich auf das Sozialgesetzbuch VIII (Paragraph 36a, Absatz 3).

Maßgeblich sei, ob der Leistungsberechtigte die Kommune „vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat“. Dazu reicht etwa der Nachweis, dass beide Eltern arbeiten.

Ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch erfüllt sind, entschied das Gericht nicht. Dies sei eine landesrechtliche Frage. (Aktenzeichen BVerwG 5 C 35.12)

Was bedeutet das für die Kommunen

Das Kinderförderungsgesetz des Bundes, welches den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren seit dem 1. August 2013 vorsieht, ist für mögliche Aufwendungsersatzansprüche nicht konkret. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gibt den Eltern nun etwas Greifbareres. Sollten Kommunen trotz rechtzeitiger Anmeldung den Eltern keinen Betreuungsplatz für ihr Kind anbieten können, müssen diese sich auf Aufwendungsersatzansprüche der Eltern einstellen, wenn diese sich eine private Kinderbetreuung suchen. Allerdings können Eltern einen rechtzeitig zugewiesenen Betreuungsplatz nicht ohne weiteres ablehnen, weil ihnen die Einrichtung nicht gefalle oder zu weit entfernt sei.

 

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