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Endlich ist es vollbracht: Das Baugesetzbuch wird geändert

Gesetz

In der letzten Sitzungswoche im April hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ ohne Gegenstimme verabschiedet. Das Gesetz beinhaltet Änderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung. Mit einem gemeinsamen Änderungsantrag der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde ein breiter politischer Konsens zu den geplanten Änderungen geschaffen.

Goetz-©Bernhard-Link_01Ein Beitrag von Peter Götz MdB, Bundesvorsitzender der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands und kommunalpolitischer Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion

 

Das Baugesetzbuch ist die wesentliche Rechtsgrundlage für die Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit in Deutschland. In den Rathäusern arbeiten viele tausend Menschen mit dem Baugesetzbuch. Es ist auch eines der wichtigsten Gesetze, das fast alle ehrenamtlichen Gemeinde- und Stadträte studieren, wenn sie in ihren kommunalen Gremien über Bauvorhaben befinden. Es ist daher gerechtfertigt, eine Kontinuität dieser Regelungen an sich und in ihrer Weiterentwicklung möglichst unabhängig von aktuellen bundespolitischen Mehrheitsverhältnissen anzustreben. Seit Jahren versucht man daher, Änderungen im Baugesetzbuch mit möglichst großer Zustimmung aller Fraktionen im Deutschen Bundestag zu beschließen.

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Stärkung der Innenentwicklung

Das neue Änderungsgesetz schafft weitere Voraussetzungen dafür, dass Städte und Gemeinden den demografischen und strukturellen Wandel gut bewältigen können. Die Kommunen bekommen ein Instrument an die Hand, mit dem sie ihre Innenentwicklung stärken können. Die Reduzierung der täglichen neuen Inanspruchnahme von Flächen für Verkehrs- und Siedlungszwecke ist ein wichtiges Ziel der Stadtentwicklungspolitik. Dafür müssen auch im Bauplanungsrecht die Rahmenbedingungen angepasst werden.

Es werden bessere Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Innenentwicklung künftig verstärkt Vorrang vor der Zersiedlung des Umlandes gegeben wird. Innenstädte und Ortszentren sollen wieder Kernbereich der Stadtentwicklung werden. Sie bieten den Menschen Heimat, Urbanität, Attraktivität und Kultur stärken die Identifikation. Um die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu reduzieren und eine Zersiedelung des Umlands zu vermeiden, soll die Bebauung von Wiesen, Ackerland oder Waldflächen künftig stichhaltig begründet werden. Dabei sollen Ermittlungen zu den Potentialen der Innentwicklung zu Grunde gelegt werden. Die Gemeinden sollen also vor einer solchen Maßnahme untersuchen, ob nicht bestehende Brachflächen, leer stehende Gebäude, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten vorhanden sind, die auch zur Umsetzung des geplanten Projektes geeignet sind.

Zur Unterstützung wird es den Kommunen z.B. erleichtert, städtebauliche Verdichtung in der Bebauung einzuplanen. Außerdem werden neue Regelungen getroffen, mit denen die Kommunen mängel- und misstandsbehaftete Gebäude im nicht beplanten Innenbereich leichter rückbauen können. Derartige Schrottimmobilien sind vielerorts ein Ärgernis und die Eigentümer sind oft nicht in der Lage, diese Gebäude zu beseitigen oder zu erneuern. Eigentümer können in begrenztem Umfang, nämlich bis zur Höhe des ihnen aus der Maßnahme entstehenden wirtschaftlichen Vorteils, an den Abrisskosten beteiligt werden. Außerdem wird mit dem Gesetz den Kommunen die Ausübung ihres gemeindlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten Dritter erleichtert. Für die wohnortnahe Versorgung mit einem ausreichenden Angebot an Kindertagesstätten sind derartige Einrichtungen künftig auch in reinen Wohngebieten in angemessener Größe generell zulässig. Für die Realisierung städtebaulicher Vorhaben können Kommunen nun auch wieder rechtssicher Erschließungsverträge und städtebauliche Verträge mit eigenen Unternehmen abschließen. Hier wurde das Gesetzgebungsverfahren genutzt, um einem durch die Rechtsprechung entstandenen Regelungsbedarf zu entsprechen.

Unterstützung für energetische Sanierungen

Die Baugesetzbuchnovelle 2011 hatte die klimagerechte Entwicklung in den Städten und Gemeinden zum Ziel. Die damals beschlossenen Maßnahmen wurden jetzt um zwei weitere Regelungen ergänzt.

Für die Aktivitäten einer klimagerechten Stadterneuerung werden im Besonderen Städtebaurecht nun auch Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung berücksichtigt. Die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung, wird als weiteres Kriterium festgelegt, das für die Beurteilung darüber dient, ob ein städtebaulicher Missstand im Sinne des Baugesetzbuches vorliegt. Damit sollen vor allem quartiersbezogene Konzepte zugunsten eines energieeffizienten und klimaneutralen Quartierumbaus unterstützt werden.

Auch wurde für Hauseigentümer in Gebieten, in denen aus Gründen des Milieuschutzes durch Satzung bauliche Veränderungen einer besonderen Genehmigung bedürfen, ein Genehmigungsanspruch für die energetische Sanierung eines Hauses geschaffen. Von der energetischen Sanierung eines Hauses profitieren vor allem die Mieter. Hier bestand Handlungsbedarf.

Privileg der gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird eingeschränkt

Auch für gewerbliche Tierhaltungsanlagen gibt es eine Lösung: Der Bau solcher Anlagen ist zukünftig nicht mehr privilegiert, wenn die Pflicht zur Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz greift. Bauvorhaben zur gewerblichen Tierhaltung sind bei Einigung mit der Kommune weiterhin möglich, erfordern in diesen Fällen aber einen Bebauungsplan. Damit wird für ein wachsendes Problem von Kommunen im ländlichen Raum eine tragfähige Lösung gefunden. Vorhaben der Landwirtschaft sind davon nicht betroffen.

 

Bild:Laiotz@fotolia.com

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