Die Bundesregierung hat gestern (04.07.) den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden (Änderung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung) beschlossen. Damit werde die Funktionsfähigkeit der gewachsenen Ortskerne und Stadtzentren festigen und stärken, meint Peter Götz MdB, kommunalpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Vorsitzender der KPV.
Die Bundesregierung hat am Mittwoch (04.07.) den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden (Änderung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung) beschlossen. Dazu erklären der baupolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Dirk Fischer (Hamburg), und der kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Peter Götz:
„Die Bundesregierung wird mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die Funktionsfähigkeit der gewachsenen Ortskerne und Stadtzentren festigen und stärken. Dieses Ziel unterstützen wir ausdrücklich. Die unionsgeführte Bundesregierung setzt damit ihren politischen Kurs fort, die Kommunen in ihrer Verantwortung und in ihren Gestaltungsmöglichkeiten insgesamt zu stärken.
Es gilt, die Urbanität und Attraktivität von Städten und Gemeinden auch künftig zu wahren und teilweise auch wiederherzustellen. Dazu wird im Gesetzentwurf unter anderem vorgeschlagen, den Vorrang für Maßnahmen der Innenentwicklung bei städtebaulichen Maßnahmen gesetzlich zu fixieren und Erleichterungen für die Kommunen zur städtebaulichen Verdichtung zu schaffen.
Zusätzlich soll eine besondere Begründungsvorschrift für die Umnutzung von Landwirtschaftsflächen und Wald dazu beitragen, die Flächenneuinanspruchnahme zu reduzieren. Mit Änderungen in der Baunutzungsverordnung sollen zusätzliche Vorschriften zu Gunsten der Innenentwicklung geschaffen werden. Darüber hinaus wird im Gesetzentwurf empfohlen, die gewerbliche Massentierhaltung im Außenbereich zu dessen Schutz stärker zu reglementieren.
Wir gehen davon aus, dass in traditionell konstruktiver Zusammenarbeit von Bundestag und Bundesrat beim Baugesetzbuch ein zügiges Gesetzgebungsverfahren möglich ist.“