Viele Städte und Gemeinden bzw. kommunale Wohnungsunternehmen haben in Mecklenburg-Vorpommern auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch finanzielle Lasten, die ihren Ursprung im volkseigenen Wohnungsbau der DDR haben.
Aufgrund Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrags gingen sowohl das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen als auch die anteiligen Schulden auf die Städte und Gemeinden über.
Mit Stand 31. Dezember 2017 beliefen sich diese Wohnungsbaualtschulden der kommunalen Wohnungswirtschaft noch auf insgesamt rund 326 Millionen Euro.
Mit einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (§ 26 FAG M-V) wurde ein Kommunaler Entschuldungsfonds vereinbart, in dem seit 2020 jährlich 25 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Mit dem Geld sollen Kommunen und kommunale Wohnungswirtschaft schrittweise von diesen Krediten entschuldet werden. Unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände hat das Innenministerium eine Verordnung erarbeitet und jetzt erlassen, die das Verfahren zur Gewährung der Zuweisungen festschreibt.
Nach einer gutachterlichen Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Zuwendungen mit den Regelungen der Europäischen Union fallen 4 Fallgruppen nicht unter das europäische Beihilferecht. Hier können die Zuwendungen in vollem Umfang in Höhe der Altschulden sofort ausgezahlt werden:
- Gemeinden ohne Wohnungsbestand infolge Abriss,
- Gemeinden ohne Wohnungsbestand durch Verkauf nach Marktbedingung, zum Beispiel Bieterverfahren,
- Gemeinden ohne Wohnungsbestand durch Verkauf ohne Marktbedingung vor mehr als zehn Jahren,
- Gemeinden als Alleingesellschafter von Wohnungsunternehmen bei Schuldübernahme (durch die Gemeinde) vor mehr als zehn Jahren oder weniger als zehn Jahren, aber als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
In den übrigen Fällen wird die Entschuldungshilfe zunächst in Höhe von höchstens 200.000 Euro ausgezahlt.
Darüber hinaus wird parallel ein formelles Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission betrieben, um die restliche Entschuldung der Gemeinden und deren kommunale Wohnungsgesellschaften zu erreichen.
Die Anträge der Kommunen werden vom Landesförderinstitut bearbeitet. Der entsprechende Vordruck des Antrages ist der Verordnung beigefügt. Die Verordnung und Hinweise zum Antragsverfahren sind auf der Homepage des Innenministeriums nachzulesen.