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Doppik wird für kleine Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern einfacher

Allgemein, Finanzen, Innenpolitik

Seit vier Jahren führen alle Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kommunalen Doppik. Das doppische Gemeindehaushaltsrecht hat sich grundsätzlich bewährt, dennoch hat die Praxis gezeigt, dass im Interesse vor allem der kleineren Gemeinden Anpassungen sinnvoll sind, um den Aufwand zu reduzieren.

Unter Federführung des Ministeriums für Inneres und Sport hat sich daher eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aller kommunalen Ebenen mit zweckmäßigen Rechtsanpassungen und möglichen Deregulierungen befasst.

Innenminister Lorenz Caffier lobte die konstruktive Zusammenarbeit und betonte: „Von den Gemeinden oft geforderte Erleichterungen wurden umgesetzt. Im Ergebnis konnten Vorgaben für die Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem vertretbaren Maß reduziert werden, für die Gemeinden gibt es nunmehr ein verbindliches Verfahren für die Darstellung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit (RUBIKON) in den Haushaltsunterlagen. Außerdem ist jetzt klar bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben Gemeinden mit Haushaltsproblemen bei laufender Haushaltskonsolidierung investive Kredite aufnehmen dürfen. Damit haben betroffene Kommunen, die selbstverständlich alles daran setzen müssen, ihren Haushalt schnellstmöglich wieder auszugleichen, mehr Rechtssicherheit.“
Mit dem Inkrafttreten der geänderten Verordnungen zum Gemeindehaushalts- und zum Gemeindekassenrecht sowie einer neuen Verwaltungsvorschrift zum 6. Juni 2016 ist der Evaluierungsprozess zur kommunalen Doppik in Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen.

Aufgrund der bereits begonnenen beziehungsweise in Kürze beginnenden Haushaltsberatungen 2017 ist es den Kommunen gleichwohl freigestellt, mit wenigen Ausnahmen übergangsweise auch noch nach dem bisherigen Gemeindehaushaltsrecht zu verfahren. Damit wird vermieden, dass es im Rahmen der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2017 zu Problemen aufgrund technischer Umstellungen kommt. Andererseits können die mit der neuen Verordnung erleichterten Vorgaben auch schon von den Gemeinden angewandt werden, die noch ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 und 2013 nachholen müssen.

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