Dabei ging es im konkreten Fall um die Polizei Essen, welche im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Fotos von einer Demonstration zunächst angefertigte und später auf Facebook sowie Twitter veröffentlichte. Damit waren Versammlungsleiter und ein weiterer Teilnehmer des Aufzuges ganz und gar nicht einverstanden und beklagten das für die Polizei zuständige Land Nordrhein-Westfalen. Der die Kläger vertretende Anwalt argumentierte, dass die Anfertigung und Publizierung solcher Fotografien für potentielle, zukünftige Demonstrationsteilnehmer eine abschreckende Wirkung besitze.
Diese abschreckende Wirkung verstoße aber klar gegen die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der friedlichen Versammlung. Schon in der ersten Instanz unterlag das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches den Klägern in ihrer Argumentation Recht gab, ließ aber gleichzeitig eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu. Letzteres kam jedoch zum gleichen Ergebnis.




