Die Regelung führt dazu, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen nach Vollendung des 58. Lebensjahrs ein Jahr lang keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, nach diesem Zeitraum offiziell nicht mehr als arbeitslos gelten, obwohl sie nach einer neuen Arbeit suchen. Die Bundesregierung schreibt in der Antwort weiter, dass sie keine Abschaffung des Paragrafen 53a Absatz 2 SGB II plane. Über 50 Prozent der älteren Arbeitssuchenden aus dieser Statistik verfügt übrigens über keine abgeschlossene Berufsausbildung.





