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Geschäft mit illegalen Ferienwohnungen wirksam verhindern

Allgemein, Recht

Am 1. Mai 2014 ist in Berlin das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Kraft getreten. Ziel des Verbots ist der Schutz des vorhandenen Wohnraums vor der Umwandlung in Gewerberaum, in Ferienwohnungen und vor Abriss und Leerstand. Damit sollten wirksame Instrumente geschaffen werden, um der Verknappung des Wohnraumes entgegen zu treten. In der Praxis haben sich die Verordnungen bisher nicht im gewünschten Maß bewährt, deshalb werden jetzt Nachbesserungen vorgenommen.

Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel : „Ziel des Änderungsgesetzes ist es, den Bezirksämtern die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots deutlich zu erleichtern. Dazu führen wir eine Pflicht für Internetportale ein, Auskunft über die Anbieter einer Ferienwohnung zu geben. Und nicht zuletzt vermeiden wir mögliche Rechtsstreitigkeiten, indem wir einzelne Formulierungen klarstellen.“

Der Gesetzentwurf stellt beispielweise klar, dass auch Zweitwohnungen nicht ohne eine entsprechende Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden können. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, Anbieter von Internet-Wohnungsvermittlungsportalen zur Mitwirkung an den Ermittlungsarbeiten bei der Verfolgung illegaler Ferienwohnungsnutzungen verpflichten zu können. Das heißt, sie sollen künftig den Bezirksämtern Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen geben müssen.

Da die Bearbeitung aller eingehenden Anträge zur Genehmigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum oder die Überprüfung von möglichen Verstößen aufwändig und zeitintensiv sind, soll mit dem Änderungsgesetz das bisher vorgesehene Inkrafttreten der sogenannten Genehmigungsfiktion erst zwei Jahre später erfolgen, nämlich im Frühjahr 2018. Die Genehmigungsfiktion bedeutet, dass eine Zweckentfremdung z.B. als Ferienwohnung automatisch als genehmigt gilt, sofern die Bezirksämter nicht binnen max. 14 Wochen über einen Genehmigungs-Antrag entschieden haben. Ohne diese Verschiebung wäre zu befürchten, dass die Bezirksämter im Frühjahr 2016 eine Welle von Anträgen von Ferienwohnungsanbietern bekommen, die sie nicht rechtzeitig abarbeiten können. Diese zeitliche Verschiebung steht in keinem Zusammenhang mit der unverändert zum 30. April 2016 auslaufendenden Übergangsfrist für die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung. Nach diesem Stichtag müssen die Ferienwohnungen wieder der „normalen“ Vermietung zugeführt werden.

Bislang wurden rund 6.300 Ferienwohnungen registriert und etwa 1.200 mögliche Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot ermittelt. Hinzu kommen rund 2.800 Hinweise aus der Bevölkerung zu möglichen Verstößen gegen das Verbot, die ebenfalls überprüft werden.

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