Der ehemalige Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Prof. Dr. Dieter Birk, sieht die von einigen Kommunen ins Spiel gebrachte Wettbürosteuer kritisch. In einem aktuellen Gutachten für den Deutschen Sportwettenverband (DSWV) attestiert Birk dem Vorhaben zahlreiche gesetzgeberische Mängel. Die Wettbürosteuer soll in einigen Kommunen wie Hagen oder Gronau ab dem 1. Januar 2015 gelten. Wettbüros müssen dann 200 Euro monatlich pro angefangene 20 Quadratmeter Ladenfläche zahlen.
Birk: „Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und damit nach dem Grundgesetz zulässig – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Sie darf nicht gleichartig sein mit bundesrechtlichen Aufwandsteuern.“ Darin sieht Birk ein großes Problem: „Die Wettbürosteuer ist gleichartig mit der Sportwettensteuer.“ Hintergrund ist, dass der Bund gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz bereits eine Sportwettensteuer auf jede abgegebene Wette erhebt. Laut Bundesministerium der Finanzen flossen dadurch von Januar bis Oktober 2014 bisher 185 Millionen Euro in die Staatskassen. Auch die bei der Wettbürosteuer angewandte Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen Wettbüros und steuerbefreiten Wettannahmestellen hält Birk für „verfassungswidrig“. Der Gesetzgeber sehe hier ohne triftigen Grund unterschiedliche Belastungsfolgen vor. Die Wettbürosteuer soll in einigen Kommunen wie Hagen oder Gronau ab dem 1. Januar 2015 gelten. Wettbüros müssen demnach 200 Euro monatlich pro angefangen 20 Quadratmetern Ladenfläche zahlen.
Die Bemessung der Steuer nach der Fläche des Wettbüros hält Rechtsexperte Birk für nicht tragbar: „Der hier angewandte Flächenmaßstab ist viel zu pauschal und bildet den Aufwand nicht ab. Bei der Biersteuer wird ja beispielsweise auch die Menge des ausgeschenkten Biers bemessen – und nicht die Fläche des Lokals.“
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Wettbürosteuer dem Kanalisierungsauftrag des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft. Durch die Steuer werden Wettbüros belastet und möglicherweise vom Markt verdrängt, die dem Schwarzmarkt eigentlich ein legales Angebot entgegensetzen sollen. Birk dazu: „Es besteht ein Wertungswiderspruch zwischen Steuerrecht und Ordnungsrecht. Die Rechtssysteme dürfen nicht zueinander im Widerspruch stehen.“
Mitglieder des DSWV haben bereits angekündigt, die Wettbürosteuer juristisch anzufechten.