
Deswegen sollte die Weitergabe – wie im ursprünglichen Gesetzentwurf auch vorgesehen – an die Einwilligung der Betroffenen geknüpft werden. Eine bloße Widerspruchslösung reicht nicht. Völlig unverständlich ist, dass in dem neuen Gesetz vorgesehen ist, dass ein solcher Wiederspruch nicht möglich ist, wenn die Firmen bereits die Daten haben und sie lediglich überprüfen lassen wollen. Der DStGB fordert den Bundesrat auf, die notwendigen Nachbesserungen vorzunehmen.




