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Ministerpräsidenten wollen neues NPD-Verbotsverfahren

Allgemein

Auf der Innenministerkonferenz in Rostock-Warnemünde beschlossen die Innenminister der Länder ein erneutes Verbotsverfahren gegen die NPD ihren Ministerpräsidenten zu empfehlen. Es sei ein einstimmiger Beschluss gefasst worden, den alle Minister mit tragen wollen. Einzig die Innenminister aus dem Saarland, Hessen und der Bundesinnenminister wiesen auf Risiken hin und sehen ein Verbotsantrag schwierig.

Ministerpräsidenten fordern neuen NPD-Verbotsantrag

Ministerpräsidenten fordern neuen NPD-Verbotsantrag

Heute beraten  nun die Ministerpräsidenten der Länder über den eingereichten Vorschlag. . Die Deutsche Presse Agentur (dpa) gab bekannt, dass sich die Ministerpräsidenten ebenfalls für ein Verbotsverfahren aussprachen.  Demnach könnte sich der Bundesrat bereits am 14. Dezember mit dem Thema beschäftigen. Noch ist unklar wie der Standpunkt der Bundesregierung dazu ausfällt und was der Bundestag dazu sagt.

Pro und Contra

Seit dem ersten Verbotsantrag 2003 und dem grandiosen Scheitern desselben, hat man über 2600 Belege gesammelt, die die Verfassungswidrigkeit der NPD beweisen sollen. Der Vizepräsident des Karlsruher Sozialgerichts, Franz-Wilhelm Dollinger, geht mit diesen Belegen von einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ aus, dass das Bundesverfassungsgericht einem Verbot zustimmen würde.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger betonte, die Risiken seien seit „dem Scheitern des ersten Verbotsverfahrens nicht unbedingt geringer geworden“.

Warum scheiterte der erste Verbotsantrag der NPD?

2001 leiteten Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag gemeinsam ein Verbotsverfahren gegen die NPD ein. Zwei Jahre später, 2003, wurde das Verfahren eingestellt. Begründet haben das die Karlsruher Richter mit den größtenteils auf Aussagen von sogenannten V-.Leuten beruhenden Belegen, dass die NPD verfassungswidrig sei. Dies sei vor Gericht nicht verwertbar und daher unzulässig. Kommt es zu einem neuen Verbotsverfahren, sollen keine Aussagen von V-Leuten in den Belegen enthalten sein. Seit April sollen sich keine V-Leute mehr in den Vorständen der NPD befinden.

Wann ist eine Partei verfassungsfeindlich

Nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes können Parteien verboten werden, die verfassungswidrig sind. Dies ist der Fall, wenn eine Partei nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will. Eine Partei kann nicht einfach per Gesetz oder Verordnung verboten werden, sondern nur durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung wiederum sind als einzige berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat seit seinem Bestehen in nur zwei Fällen ein Parteiverbot ausgesprochen: gegenüber der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und 1956 gegenüber der stalinistischen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).

Obwohl viele Kritiker einem neuen Verbotsantrag skeptisch gegenüber stehen und sagen, dass ein Verbot der Partei nicht die Gesinnung der Menschen ändert, muss deutlich gemacht werden, dass für die NPD Steuergelder zur Finanzierung bereitgestellt werden. Das sieht das deutsche Parteiengesetz für jede Partei so vor. Ein Verbot der NPD würde diese Möglichkeit der Finanzierung versiegen lassen. Zwar zeigt der Fall des Verbots dreier Neonazi-Vereine in Nordrhein-Westfalen, wie schnell sich Führungsfiguren wieder in neuen Splittergruppen zusammenfinden, allerdings nimmt man den Rädelsführern solcher Gruppen die Möglichkeit der Finanzierung von Propagandamaßnahmen durch die NPD.

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