
Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, hatte das noch anders gesehen: Es sah in der Kita einen steuerfreien Hoheitsbetrieb. Anders als das FG beeindruckte den BFH jedoch der sozialpolitische und sozialrechtliche Förderungsauftrag nicht. Für ausschlaggebend hält er vielmehr, dass die kommunalen Kitas in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen Kitas stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von Kitas nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen Kitas aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen Kitas steuerlich zu bevorzugen.
Im Streitfall ging es um die Kitas einer Stadt in Nordrhein-Westfalen und das Streitjahr war 2005. Der Entscheidung kommt naturgemäß aber Bedeutung für entsprechende Einrichtungen in allen Bundesländern zu. Und diese Bedeutung wird zunehmen, wenn der Förderungsanspruch vom 1. August 2013 an wie geplant auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt werden sollte.
Der Deutsche Landkreistag forderte eine umgehende gesetzliche Klarstellung der Steuerfreiheit dieser Einrichtungen. Präsident Landrat Hans Jörg Duppré sagte: „Kitas haben einen sozialpolitischen und sozialrechtlichen Förderungsauftrag, der letztlich prägendes Merkmal dieser Einrichtungen ist. Die Auffassung des BFH, es liege vielmehr ein ‚Anbieter- und Nachfragewettbewerb‘ vor, wird der Hoheitlichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe der Kinderbetreuung nicht gerecht.“ Und auch vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ab dem 1.8.2013 sei diese Beurteilung nicht nachvollziehbar.





