Sozialer Wohnungsbau wird mit öffentlichen Mitteln gefördert und stellt dabei in vielen Kommunen mit einer angespannten Wohnungsmarktsituation ein wichtiges Mittel für die Sicherung von Wohnraum für mittlere und untere Einkommensschichten dar. Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch am Freitag, dass eine unbefristete Verpflichtung zum Angebot von Sozialwohnungen nicht rechtens ist, entsprechende Klauseln also unwirksam sind.
Hintergrund war eine Vereinbarung zwischen der Stadt Langenhagen und einer Wohnungsbaugenossenschaft aus Hannover. Dabei hatte die Kommune dem Bauherren günstig Bauland überlassen, jedoch mit der vertraglichen Vereinbarung, in mehreren Wohnblocks unbefristet Sozialwohnungen anbieten zu müssen. Dagegen hatte sich die Wohnungsbaugenossenschaft gewehrt.
Die Karlsruher Richter gaben dem Kläger Recht und führten weiter aus, dass die Frist jedoch nicht sofort endet, sondern nun das Oberlandesgericht Celle auslegen muss, was der hypothetische Parteiwille bei Vereinbarung einer Frist gewesen wäre. Anhaltspunkt dafür könnte die Laufzeit eines Darlehens sein, dass damals zwischen Stadt und Genossenschaft zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurde.