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Mehr Schatten als Licht – erste kommunale Bilanz

Allgemein

Gelingt es der Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu steigern und deren Entscheidungsfreiheit vor Ort zu verbessern sowie die öffentliche Daseinsvorsorge zu stützen und einen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen zu leisten? Nach den ersten sechs Monaten zeichnet sich ab, dass der Bund nicht mehr in dem Maße wie in den zurückliegenden Jahren verlässlicher Partner der Kommunen ist.

Die Bundesregierung interpretiert in der laufenden Wahlperiode Konnexität im Sinne der „Verwaltungskonnexität“: Diejenige Ebene, die die Aufgabe wahrnimmt, trägt die Kosten. Die Ampelregierung will „bestellen“, aber nicht bezahlen. Die Kommunen können damit bei Standardänderungen durch Bundesgesetze kaum auf einen Ausgleich damit verbundener Kostensteigerungen hoffen. Erste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zeigen, dass es für die Kommunen teuer wird. So hat der Deutsche Bundestag bislang Gesetze beschlossen, die die Kommunen allein im Jahr 2022 mit rund 828,55 Millionen Euro belasten. Für die kommenden Jahre zeichnet sich Stand Juni eine jährliche Belastung der Kommunalfinanzen in Höhe von rund 1,442 Milliarden Euro ab.

Bei den derzeit hohen Energiekosten können die Kommunen nicht auf Hilfe des Bundes zählen: Zwar profitieren die Kommunen auch von der zum 1. Juli 2022 entfallenden EEG-Umlage und den abgesenkten Energiesteuersätzen auf Kraftstoffe. Weitergehende Hilfen lehnt die Bundesregierung jedoch ab. Die Ampel lässt die Kommunen hier im Regen stehen und bürdet ihnen stattdessen weitere Lasten auf. Denn beispielsweise die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses als Teil der von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmepakete verursacht kommunalen Verwaltungsmehraufwand.

Auch die Einführung einer einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht im Pflegebereich belastet die Kommunalverwaltung und bedeutet für den öffentlichen Gesundheitsdienst erheblichen Mehraufwand. Bei den Entscheidungen der Gesundheitsämter handelt es sich um „Kann“-Entscheidungen, die einen Ermessensspielraum eröffnen. Ermessensentscheidungen sind widerspruchs- und klageanfällig, was weitere Ressourcen in den betroffenen Kommunen binden wird.


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Mit der Übertragung weiterer Aufgaben an die kommunalen Gesundheitsämter konterkariert die Bundesregierung die während der Corona-Pandemie vereinbarte Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Bei den kommunalen Altschulden ist bislang keine Lösung in Sicht. Ankündigungen des Bundesfinanzministers bringen keine Substanz in die Diskussion. Auch ist vor dem Hintergrund der Haushaltslage nicht erkennbar, wie der Bund eine Beteiligung finanzieren könnte. Vor einer Altschuldenentlastung wäre ohnehin zunächst sicherzustellen, dass eine kommunale Überschuldung künftig ausgeschlossen werden kann. Hierfür schiebt die Bundesregierung die Verantwortung vollständig auf die Länder und deren Haushalts- und Aufsichtsrecht. Eigene Möglichkeiten zur Behebung struktureller Defizite sieht das Bundesfinanzministerium dagegen nicht.

Mobilität und Breitbandversorgung für ländliche Räume


Mit 1,2 Milliarden Euro hat die Bundesregierung über die Änderung des Regionalisierungsgesetzes im Mai 2022 den Ländern weitere Belastungen des ÖPNV aufgrund der Corona-Pandemie ausgeglichen. Für den ÖPNV ist dies ein gutes Signal, das allerdings durch die gleichzeitige Einführung des 9-Euro-Tickets wieder abgeschwächt wird.

Das zum 1. Juni 2022 gestartete 9-Euro-Ticket ist ein „Brot-und Spiele“-Programm insbesondere für das grüne Klientel in städtischen Ballungszentren. Dort ist ein entsprechendes Angebot vorhanden. Für Menschen auf dem Land bringt das „Entlastungsangebot“ keine wirkliche Verbesserung. Erst muss der ÖPNV attraktiver und dichter werden, dann kann man darüber nachdenken, die Preise zu senken. Das wären die richtigen Prioritäten. Den zweiten Schritt vor dem ersten zu machen, geht insbesondere zulasten ländlicher Räume und ist kein Ansatz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

Zumindest die Absenkung der Energiesteuern auf Kraftstoffe entlastet auch Bewohner ländlicher Räume, die nicht ohne weiteres auf alternative Mobilitätsangebote umsteigen können. Inwieweit dies ein nachhaltiger Beitrag zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist, bleibt abzuwarten. Das wird auch von der weiteren Preisentwicklung abhängen.

Für gleichwertige Lebensverhältnisse ist auch eine gute Breitbandversorgung von Bedeutung. Mit der sogenannten Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) regelt die Bundesregierung den Rechtsanspruch auf Grundversorgung mit Breitband und hält eine Mindestbandbreite von 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload für ausreichend. Nach zwei Jahren Corona-Pandemie sollte deutlich geworden sein, dass die von der Bundesregierung verfolgte Zielsetzung keinesfalls zeitgemäßen Anforderungen genügt und nicht akzeptabel ist. Die Ampelkoalition hängt damit insbesondere ländliche Räume ab.

Kommunale Selbstverwaltung


Künftig liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ und dient der „öffentlichen Sicherheit“. Diese Definition ist aus kommunaler Perspektive skeptisch zu betrachten. Bauplanungsrechtlich erhalten entsprechende Bauvorhaben damit eine deutliche Bevorrechtigung gegenüber anderen Belangen, die bislang in der Abwägung weiter vorne liegen konnten. Auch die kommunale Planungshoheit wird damit eingeschränkt. Die Einstufung der erneuerbaren Energien als Teil der öffentlichen Sicherheit eröffnet weitere Möglichkeiten der „Privilegierung“, die die Akzeptanz vor Ort gefährdet.

In der aktuellen Flüchtlingssituation sorgt die Bundesregierung bei den Kommunen für mehr Unsicherheit als Verlässlichkeit. Eine frühzeitige Registrierung und auch die Anrechnung derer, die private Kontakte nutzen, beim Verteilungsschlüssel auf die Länder und Kommunen wird vom Bund nicht sichergestellt. Dass die ukrainischen Flüchtlinge im Leistungsbereich der Grundsicherung (SGB II) eingegliedert wurden, und der Bund den Ländern weitere finanzielle Mittel zur Bewältigung der flüchtlingsbedingten Mehrausgaben bereitstellt, entlastet die Kommunen finanziell. Dabei erschwert der Bund den Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II.

Die Nutzung einer Fiktionsbescheinigung, die als Vereinfachung und zur Beschleunigung gedacht war, entpuppte sich als Hemmschuh: Die Bundesdruckerei konnte das erforderliche Papier nicht in ausreichendem Umfang liefern und die Bundesagentur für Arbeit erkannte zunächst von den Ausländerbehörden erstellte vergleichbare rechtssichere Dokumente nicht an, weil diese nicht dem Vordruck D3 der Aufenthaltsverordnung entsprechen. Auch wenn für vor dem 31. Mai 2022 ausgestellte Dokumente eine pragmatische Lösung gefunden werden konnte, trägt das Verhalten des Bundes nicht zu Verlässlichkeit und Klarheit bei.

Kommunale Grundversorger sollten wachsam sein


Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung sind bundesgesetzlich voneinander abgegrenzt worden. Die preisliche Kopplung beider Instrumente wird auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben. Dadurch können die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen. Das erleichtert (kommunalen) Energieversorgern das Geschäft.

Die Netzentwicklungsplanungen werden um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt und auch Planungen auf Verteilernetzebene werden konsequent an dem Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet, die unter anderem den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das wird sich auch auf bestehende Verteilnetze auswirken und somit vor Ort (kommunalen) Investitionsbedarf erfordern, wenn vorhandene Netze nicht mehr mit der Bedarfsdimensionierung übereinstimmen.

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, schnellstmöglich eine unabhängige nationale Gasversorgung aufzubauen. Die Risiken einer Gasknappheit treffen auch die kommunalen Stadtwerke als Grundversorger, die ebenfalls auf eine sichere Versorgung mit Gas angewiesen sind, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können. Der umgehende Ausbau der LNG Importinfrastruktur leistet einen Beitrag zur Energieversorgungssicherheit im Krisenfall und stützt damit auch kommunale Stadtwerke bei der Gasversorgung.

Auf der anderen Seite lässt die Bundesregierung die kommunalen Gasversorger bei Beschaffungsrisiken im Stich: Der Bund sichert zwar über ein KfW-Programm mit 100 Milliarden Euro langfristige Termingeschäfte ab. Das betrifft aber nur die Unternehmen, die an der Börse handeln. Die Masse der kommunalen Stadtwerke kauft aber nicht an der Börse, sondern im sogenannten OTC-Handel. Auch dort müssen Sicherheiten hinterlegt werden. Für diese Unternehmen steht das KfW-Förderprogramm nicht zur Verfügung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz lehnt eine Einbeziehung auch dieser Unternehmen mit dem Hinweis ab, dass man sich nicht um jedes Stadtwerk kümmern könne. Offensichtlich sind kommunale Stadtwerke für die Bundesregierung nicht systemrelevant, obwohl sie als Grundversorger eine sehr systemrelevante Aufgabe übernehmen.

Fazit


Es gelingt der Bundesregierung bislang nicht, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu steigern und deren Entscheidungsfreiheit vor Ort zu verbessern sowie die öffentliche Daseinsvorsorge zu stützen und einen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen zu leisten. Die Bundesregierung interpretiert bei der Umsetzung des Koalitionsvertrages die Bundeszuständigkeiten und föderalen Grundlagen so, wie es ihr gerade ins Konzept passt. Zentralistische Bundesvorgaben bis auf die örtliche Ebene, die kommunale Finanzlage weiter anspannen und die kommunale Selbstverwaltung bei entscheidenden Weichenstellungen für die Zukunft einschränken: Das sind keine Mittel, das selbstgesteckte Ziel zu erreichen. Damit liegt auf der ersten kommunalpolitischen Zwischenbilanz der 20. Wahlperiode mehr Schatten als Licht.

(c) Anja Sünderhuse
Foto: © Anja Sünderhuse

Autor: Dr. André Berghegger MdB, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU Bundestagsfraktion

Dieser Beitrag erscheint in der Juli/August-Ausgabe der kommunalpolitischen blätter (KOPO).

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