
Die Frau hatte mit der Geburt ihres Sohnes den Betreuungsbedarf angemeldet und trotzdem keinen Kitaplatz in Wohnnähe erhalten. Das Gericht urteilte, dass der Landkreis seine Amtspflicht verletzt habe, denn für Kinder ab dem ersten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Der Frau sei durch die fehlende Betreuung ein Verdienstausfall entstanden, der mit dem Schadenersatz aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil kompensiert werden soll.





