Urteil: Stromsteuer – keine Ausnahme für Straßenbeleuchtung

Juli 8, 2013 | Gesetz

straßenlaterneGeklagt hatte ein Versorgungs-
unternehmen, welches neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hat. Für diese wollte das Unternehmen eine Entlastung von der Stromsteuer beantragen. Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Antrag ab und nun bestätigte auch der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf die Entscheidung. Der Versorger kann gegen die Entscheidung noch Revision einlegen, doch machte das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Begründung deutlich, dass es keinen großen Spielraum gäbe.

Entlastungen nur für produzierendes Gewerbe

Bereits 2011 hat der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt. Bei der Erzeugung von, Licht, Wärme, Kälte oder Druckluft durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wird verlangt, dass nachweislich die erzeugte Energie auch von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird. Da die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen aber von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern genutzt wird, und diese keine Unternehmen des produzierenden Gewerbes seien, kann keine Entlastung der Stromsteuer gewährt werden. Dies sei laut Gericht verfassungskonform, da durch die Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandortes Deutschland vermieden werden soll.

Urteil mit bundesweiter Bedeutung

Die Entscheidung des Düsseldorfer Finanzgerichts hat bundesweite Bedeutung. Viele Kommunale Stadtwerke und regionale Energieversorger werden oft im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs.

 

Bild:02ide@flickr.com

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