Kopo

Landtagswahlrecht für EU-Bürger verfasssungswidrig

Allgemein

Eine Ausweitung des Wahlrechts zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und eine Ausweitung des Rechts zur Wahl der Beiräte auf Angehörige von Drittstaaten widersprechen der Bremischen Landesverfassung.

Das hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden. Damit ist der am 24. Januar 2013 in erster Lesung beschlossene Gesetzentwurf der Bremischen Bürgerschaft zur Ausweitung des Wahlrechts mit der Bremischen Landesverfassung nicht vereinbar.
In den Urteilsgründen führt der Staatsgerichtshof aus, dass der Begriff des Volkes in Artikel 66 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung dem Begriff des Staatsvolks entspricht, den das Grundgesetz verwendet. Danach ist das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Die Bremer Landesverfassung hat in dieser Hinsicht die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten, die für alle drei staatlichen Ebenen – Bund, Länder und Gemeinden – von einem einheitlichen Begriff des Wahlvolkes ausgehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bekräftigt. Der Landesgesetzgeber hat in dieser Hinsicht keinen eigenen Regelungsspielraum. Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern steht ein Wahlrecht nur zu, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche ausdrückliche Regelung enthält Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz. Nach dieser Vorschrift, die 1992 in das Grundgesetz aufgenommen wurde, sind bei Wahlen „in Kreisen und Gemeinden“ auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. Aus Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich unmissverständlich, dass das Grundgesetz Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nur innerhalb des so gezogenen Rahmens eine Beteiligung an den Wahlen einräumt.

Artikel drucken

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren